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Sommer, SGB V § 271 Gesundheitsfonds / 2.8 Zuführungen an den Krankenhausstrukturfonds (Abs. 6)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 26a

Zur Finanzierung der Fördermittel nach §§ 12, 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds weitere Mittel aus der Liquiditätsreserve zugeführt (Satz 1). Es fließen ab 2016 Finanzmittel bis zu einer Höhe von 500 Mio. EUR (abzüglich des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 4 und 5), soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12, 12a und 13 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden. Damit fließen nur die tatsächlich benötigten Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve an den Strukturfonds ab (BT-Drs. 18/5372).

 

Rz. 26b

Die Finanzmittel betragen in den Jahren 2019 bis 2025 insgesamt bis zu 2 Mrd. EUR. Die Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds (§ 12a Abs. 1 KHG) wird um 2 Jahre bis Ende 2025 verlängert. Die COVID-19-Pandemie bindet bei den Ländern und den Krankenhausträgern erhebliche Kapazitäten, sodass die erforderlichen Vorarbeiten für Anträge auf Förderung strukturverbessernder Vorhaben zurückgestellt werden mussten (BT-Drs. 19/22126 S. 38). Außerdem stellt das Zukunftsprogramm Krankenhäuser erhebliche Anforderungen an die Länder und an die Krankenhausträger. Es war deshalb nicht auszuschließen, dass nicht alle Länder in der Lage gewesen wären, die ihnen zustehenden Mittel des Krankenhausstrukturfonds bis Ende 2022 auszuschöpfen. Der Krankenhausstrukturfonds würde hierdurch aber eine wesentliche Zwecksetzung verfehlen. Als Folge der Verlängerung der Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds und zur Flexibilisierung der Durchführung des Krankenhausstrukturfonds wird das gesetzlich vorgesehene Jährlichkeitsprinzip aufgehoben, sodass die Mittel des Fonds ohne Bindung an einzelne Kalenderjahre abgerufen werden können. Bereits ...

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