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Sommer, SGB V § 271 Gesundheitsfonds / 2.3 Liquiditätsreserve (Abs. 2)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 19

Der Gesundheitsfonds hat eine Liquiditätsreserve vorzuhalten (Satz 1). Zuständig ist das BAS. Die Zielvorgabe von mindestens 20 % (bis 31.12.2014) bzw. 25 % (ab 1.1.2015) einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheitsfonds ist erreicht. Die Liquiditätsreserve deckt

  • unterjährige Schwankungen in den Einnahmen,
  • nicht vorhergesehene Einnahmeausfälle,
  • Aufwendungen für die Erhöhung der Zuweisungen (§ 272 Abs. 2),
  • Aufwendungen für den Einkommensausgleich (§ 270 a).

Einnahmenüberschüsse sind bis zum 31.12.2014 der Liquiditätsreserve zuzuführen. Die Obergrenze sind 50 % einer Monatsausgabe (ab 1.1.2019).

 

Rz. 20

Durch die Liquiditätsreserve sind die Zuweisungen an die Krankenkassen unabhängig von unterjährigen Einnahmeschwankungen und nicht im Rahmen der Schätzung nach § 241 vorhergesehenen konjunkturell bedingten Einnahmeausfällen im Laufe eines Haushaltsjahres (Satz 2). Damit bleiben die Zuweisungen konstant und für die Krankenkassen besser kalkulierbar.

 

Rz. 21

Aus der Liquiditätsreserve werden auch die

  • Leistungsaushilfe bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse (vgl. Rz. 22),
  • Aufwendungen für die Erhöhung der Zuweisungen nach § 272 Abs. 2
  • Aufwendungen für den Sozialausgleich nach § 242 b und
  • Zahlungen für die Zusatzbeiträge nach § 251 Abs. 6 Satz 2 und 4

finanziert.

 

Rz. 21a

Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds betragen (ab 1.1.2020; Satz 3). Damit wird das Bezugsjahr für die Bemessung einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheitsfonds bestimmt, aus der sich die Höhe der Mindestreserve zum Ablauf eines Geschäftsjahres ergibt. Die durchschnittliche Monatsausgabe ergibt sich aus dem Zuweisungsvolumen an die Krankenkassen aus d...

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