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Sommer, SGB V § 266 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorgängervorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. Sie sah einen Finanzausgleich auf der Ebene der Landesverbände bei überdurchschnittlichen Bedarfssätzen vor und war vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1995 gültig.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1994 neu gefasst. Die erheblichen Beitragssatzunterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen sollten verringert und die freie Kassenwahl vorbereitet werden (BT-Drs. 12/3608 S. 68).

 

Rz. 3

Durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) wurden in Abs. 4 Satz 2 die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben angepasst, in Abs. 7 die Verordnungsermächtigung geändert und im neu eingefügten Abs. 8 ein Säumniszuschlag für überfällige Ausgleichszahlungen eingeführt (BT-Drs. 13/6087). Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9. Die Änderungen und Ergänzungen wurden am 15.11.1996 und am 1.7.1997 wirksam.

 

Rz. 4

Durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. S. 388) wurde die Verordnungsermächtigung in Abs. 7 Nr. 9 zum 1.4.1999 ergänzt.

 

Rz. 5

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) wurde in Abs. 6 Satz 8 mit Wirkung zum 2.1.2002 geregelt, dass Klagen gegen Zahlungsbescheide im Risikostrukturausgleich einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten keine aufschiebende Wirkung haben.

 

Rz. 6

Die Vorschrift erfuhr durch...

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  (1) 1Die Krankenkassen erhalten als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271) zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige ...

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