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Sommer, SGB V § 266 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ... / 2.12 Übergangsphase der Regionalkomponente (Abs. 12)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 49

Die finanziellen Be- und Entlastungen durch die Regionalkomponente in den RSA wird in einer Übergangsphase begrenzt. Dabei erfolgt die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 auf Ebene der Länder, d. h. einheitlich für die Summe der Zuweisungen für die Versicherten mit Wohnsitz in einem Land. Die finanziellen Auswirkungen der Regionalkomponente sind im ersten Jahr auf 75 % zu begrenzen. Somit werden im 2. Jahr nach Einführung der Regionalkomponente ihre finanziellen Auswirkungen vollständig zum Tragen kommen. Die Begrenzung wird im RSA-Verfahren im Jahresausgleich über gesonderte Zu- und Abschläge je Versicherten umgesetzt, die vom Land des Wohnsitzes des Versicherten abhängen. Die Höhe dieser Zu- und Abschläge wird ermittelt, indem für jedes Land der Betrag, um den die finanziellen Wirkungen der Regionalkomponente begrenzt werden, auf alle Versicherten mit Wohnsitz in diesem Land aufgeteilt wird. Hierfür ist für jedes Land die Differenz der Summen der Zuweisungen für alle Versicherten mit Wohnsitz in diesem Land ohne und mit dem Ausgleichsfaktor regionale Merkmale zu ermitteln. Auf diesen Differenzbetrag ist in einem zweiten Schritt die Begrenzung der finanziellen Auswirkungen auf 75 %, d. h. der Ausgleich von 25 % der bei vollständiger Umsetzung der Regionalkomponente entstehenden Wirkungen, anzuwenden. Durch die gesonderten Zu- und Abschläge wird dann für jedes Land der sich ergebende Betrag der Be- oder Entlastung einheitlich auf die Versicherten mit Wohnsitz in diesem Land aufgeteilt. Da die Regelung eine prozentuale Begrenzung der finanziellen Auswirkungen vorsieht, gleichen sich die Zu- und Abschläge vollständig aus.

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