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Sommer, SGB V § 260 Betriebsmittel / 2.2 Höhe und Berechnung (Abs. 2)

Norbert Finkenbusch
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2.2.1 Höhe der Betriebsmittel (Satz 1)

 

Rz. 9

Betriebsmittel, Rücklage (§261) und Geldmittel zur Anschaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen (§ 82 SGB IV, § 263 SGB V) dürfen insgesamt nicht mehr als das 0,5-fache (bis 11.11.2022: 0,8-fache) einer durchschnittlichen Monatsausgabe betragen. Die Vorschrift verpflichtet die Krankenkassen, ihre Finanzreserven stärker abzubauen als bisher (BT-Drs. 19/4454 S. 26). Seit Einführung des Gesundheitsfonds ist das Einnahmerisiko von den Krankenkassen auf den Gesundheitsfonds übergegangen. Unerwartete konjunkturell bedingte unterjährige Beitragsmindereinnahmen gehen seit dem Jahr 2009 vollständig zulasten des Gesundheitsfonds und werden durch die Liquiditätsreserve aufgefangen. Die Krankenkassen erhalten die vorab zugesicherten Zuweisungen in monatlich gleichen Teilbeträgen. Insofern sind sie auch von den unterjährigen Schwankungen der Einnahmen nicht mehr betroffen.

 

Rz. 9a

Durch die Änderung zum 26.11.2020 wird die Obergrenze für die Pflicht zum stufenweisen Abbau von Finanzreserven der Krankenkassen von einer Monatsausgabe auf das 0,8-Fache einer Monatsausgabe abgesenkt. Die Absenkung dient dazu, dass die Krankenkassen ihre überschüssigen Finanzreserven durch Absenkung ihrer Zusatzbeiträge oder durch stabile Zusatzbeiträge konsequent abbauen. Die Absenkung ist angemessen, da der Betrag der verbleibenden Finanzreserven dem Vierfachen der gesetzlichen Mindestrücklage von 0,2 Monatsausgaben nach § 261 Abs. 2 Satz 1 entspricht (BT-Drs. 19/23483 S. 35).

 

Rz. 9b

Die gesetzliche Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen von 0,8 durchschnittlichen Monatsausgaben wurde mit Wirkung zum 12.11.2022 auf 0,5 Monatsausgaben gesenkt. Diese Grenze gilt auch für das Anhebungsverbot für Zusatzbeitragssätze nach § 242 Abs. 1 Satz 4. Den Krankenkassen wird weiterhin die Möglich...

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