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Sommer, SGB V § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte / 2.3.1.1 Grundlagen

Wolfgang Klose †
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Rz. 51

Bei Krankenkassenmitgliedern folgt aus der freiwilligen Mitgliedschaft, die dem Arbeitgeber nachzuweisen ist, die Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 223 Abs. 1, § 250 Abs. 2 i. V. m. den Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und § 240 Abs. 2), sodass hier für die Höhe des Beitragszuschusses auf einen sonst zu zahlen Betrag abgestellt wird.

 

Rz. 52

Die Höhe des Beitragszuschusses des Arbeitgebers für freiwillig versicherte Beschäftigte war seit dem 1.1.2012 durch den dynamischen Verweis auf den Betrag geregelt, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Abs. 1 und 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte, wobei sich aus dem Verweis auf § 249 Abs. 1 ergab, dass für den Beitragszuschuss des Arbeitgebers ein um 0,9 Beitragspunkte reduzierter allgemeiner oder ermäßigter Beitragssatz maßgebend war, da nach § 249 Abs. 1 damaliger Fassung der Arbeitgeber nur die Hälfte des um 0,9 Beitragspunkte abgesenkten gesetzlichen Beitrags zu tragen hatte.

 

Rz. 53

Durch Art. 1 Nr. 23, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) war mit Wirkung zum 1.1.2015 in § 249 Abs. 1 Satz 1 "um 0,9 Beitragspunkte geminderten" gestrichen worden, sodass der allgemeine oder ermäßigte Beitragssatz, der in §§ 241 und 243 neu gesetzlich festgelegt worden war, unmittelbar für den vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt zu tragenden hälftigen Beitragsanteils gilt. Dies galt seit dem 1.1.2015 auch für die Bestimmung des Betrages, der als Beitragszuschuss vom Arbeitgeber nach Abs. 1 zu zahlen war. Die Beitragssätze nach § 241 bzw. § 243 sind seit dem 1.1.2015 auf 14,6 % bzw. 14 % festgesetzt word...

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