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Sommer, SGB V § 24g Häusliche Pflege

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 24g trat aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) am 30.10.2012 in Kraft und löste den bis dahin geltenden § 198 RVO ab, der denselben Wortlaut hatte. Seitdem ist die Vorschrift unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Inhaltlich ist die häusliche Pflege mit der häuslichen Krankenpflege i. S. d. § 37 verwandt; allerdings erstreckt sie sich nur auf die Grundpflege und nicht auf die Behandlungspflege bzw. hauswirtschaftliche Versorgung. Wie die häusliche Krankenpflege ist sie darauf ausgerichtet, dass die Versicherte – ggf. in Verbindung mit anderen Leistungen bei Schwangerschaft, häuslicher Entbindung und Mutterschaft (z. B. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe i. S. d. § 24d und Haushaltshilfe i. S. d. § 24h) – in ihrer Wohnung verbleiben kann und nicht stationär aufgenommen werden muss.

Versicherungstechnisch stellt eine Schwangerschaft sowie eine Entbindung einen biologisch normalen Zustand und damit keine Krankheit dar (vgl. BSG, Urteile v. 28.4.1967, 3 RK 12/65, sowie v. 18.6.2014, B 3 KR 10/13 R). Aus diesem Grund bedurfte es mit § 24g einer speziellen Anspruchsgrundlage, damit die Krankenkasse die Kosten für die "Grundpflege", die wegen einer Schwangerschaft oder der Entbindung benötigt wird, übernehmen kann. Wegen des fehlenden Krankheitswertes bedurfte es als Leistungsinhalt nicht der Behandlungspflege und wegen der speziell in § 24h geregelten Haushaltshilfevoraussetzungen (z. B. kein Kind im Haushalt notwendig) nicht der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Die häusliche Pflege beinhaltet als Grundpflege allgemeine pflegerische Maßnahmen wie z. B. Betten, Lagern, Körperpflege und Hilfen im hygienischen Bereich und fördert die Versorgung der Betroffenen nach dem Grundsatz "So viel ambulant...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 24g Häusliche Pflege
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 24g Häusliche Pflege

1Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. 2§ 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.[1] § 24g eingefügt durch Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung ...

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