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Sommer, SGB V § 24g Häusliche Pflege / 2.2.3 Keine andere im Haushalt lebende Person

Siegfried Wurm
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Rz. 6

Ein Anspruch auf häusliche Pflege besteht nach § 24g Satz 2 i.V. m. § 37 Abs. 3 nur, wenn keine andere im Familienhaushalt lebende Person im erforderlichen Umfang die werdende bzw. junge Mutter pflegen kann.

Entscheidend für die Beurteilung, ob eine andere Person im gleichen Haushalt wie die Versicherte lebt, ist das Leben in einer Haushaltsgemeinschaft. Nach dem Urteil des BSG v. 1.9.2005 (B 3 KR 19/04 R) versteht man unter Haushaltsgemeinschaft die häusliche wohnungsmäßige familienhafte Wirtschaftsführung von mindestens 2 Personen. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang 2 Urteile des BSG, die allerdings im Zusammenhang mit der Klärung von Leistungsansprüchen im Rahmen der Haushaltshilfe ergingen (Urteile v. 14.3.2012, B 14 AS 17/11 R, und v. 31.1.2002, B 5 RJ 34/01 R). Danach ist unter Haushaltsgemeinschaft nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu verstehen; vielmehr würde sich eine Haushaltsgemeinschaft definieren als Schnittstelle von Merkmalen

  • örtlicher Art (Familienwohnung),
  • materieller Art (Unterhalt, Wirtschaftsgemeinschaft) und
  • immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines – zumindest – familienähnlichen Bandes).

Eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft muss nicht bestehen. Nach Auffassung des Autors kann z. B. eine Freundin als andere im Haushalt lebende Person angesehen werden, wenn sie tatsächlich in den Haushalt (mit zumindest teilweiser Wirtschaftsgemeinschaft) integriert ist, offiziell ihren Wohnsitz aber noch in einer anderen Stadt hat. Dagegen ist die finanziell eigenständige Oma, die zwar im gleichen Haus wohnt, aber eine eigene Wohnung/Haushaltsführung hat, nicht dem Haushalt der Versicherten zuzuordnen.

Das "familiäre Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft" muss in einer gewissen Dauer und Beständigkeit besteh...

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