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Sommer, SGB V § 249b Beiträge des Arbeitgebers bei gerin ... / 2.1 Voraussetzungen für pauschale Beiträge (Satz 1)

Wolfgang Klose †
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Rz. 10

Voraussetzung für die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung und Tragung des Pauschalbeitrags ist, dass es sich um eine nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügige Beschäftigung eines gesetzlich Versicherten handelt, der in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig ist, der aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

2.1.1 Geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV

 

Rz. 11

Die Beitragspflicht trifft nur die Arbeitgeber einer wegen der Entgelthöhe geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Da die frühere bei Entgeltgeltgeringfügigkeit zusätzlich geltende Zeitgrenze von bis zu 15 Wochenstunden aufgehoben worden ist, ist die Dauer der Beschäftigung, in der das geringfügige Entgelt verdient wird, nunmehr ohne Bedeutung (vgl. dazu Komm. zu § 7). Das regelmäßige Arbeitsentgelt darf daher nicht mehr als 450,00 EUR betragen. Für die Arbeitgeber einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) entsteht keine Pflicht zur Entrichtung des Pauschalbeitrags (zur Geringfügigkeit vgl. Komm. zu § 8 SGB IV).

 

Rz. 12

Da für die Beurteilung einer Beschäftigung als geringfügig die Zusammenrechnungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu beachten ist, führt die Zusammenrechnung zweier oder mehrerer für sich betrachtet entgeltgeringfügiger Beschäftigungen dazu, dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt, Krankenversicherungspflicht eintritt und damit die Pflicht zur Zahlung des Pauschalbeitrags entfällt. Allerdings ist in diesem Fall die durch § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV ab 1.4.2003 eingefügte und vorgeschriebene Regelung zu beachten, wonach bei einer unterlassenen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die Krankenversicherungspflicht erst mit einer entsprechenden Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Arbeitgeber durch Einzugsstelle oder Rent...

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