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Sommer, SGB V § 249 Tragung der Beiträge bei versicherun ... / 0 Rechtsentwicklung

Wolfgang Klose †
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Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze v. 6.10.1989 (BGBl. I S. 1822) wurde mit Wirkung zum 1.1.1990 Abs. 2 Nr. 1 neu gefasst und der Abs. 3 angefügt.

Mit Art. 3 Abs. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG) v. 17.12.1993 (BGBl. I S. 2118) wurde mit Wirkung zum 1.9.1993 in Abs. 2 Nr. 2 der Verweis auf das FÖJG aufgenommen.

Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) änderte mit Wirkung ab 1.1.1997 in Abs. 3 den Verweis von § 227 auf § 23a SGB IV.

Art. 5, Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) fügte mit Wirkung zum 1.1.1998 in Abs. 2 die Nr. 3 an.

Mit Art. 4 Nr. 6 des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 in Abs. 2 Nr. 1 der Verweis auf 1/7 der Bezugsgröße bzw. den Betrag von 610,00 DM gestrichen.

Durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) ist mit Wirkung zum 1.4.1999 der Abs. 1 Nr. 1 neu gefasst und die alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers ist auf für in betrieblicher Berufsausbildung Beschäftigte beschränkt worden.

Art. 1 Nr. 11 des 8. Euro-Einführungsgesetzes v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) änderte mit Wirkung zum 1.1.2002 in Abs. 1 Nr. 1 den Betrag von 630,00 DM in 325,00 EUR.

Mit Art. 3 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arb...

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