Rz. 13
Nach Abs. 1 Satz 2 dürfen erforderliche Hilfeleistungen anderer Personen nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und verantwortet werden. Die von den Hilfspersonen erbrachten Leistungen gehören zur ärztlichen Behandlung (§ 28 Abs. 1 Satz 2) und gelten als Leistungen des Arztes bzw. Zahnarztes.
Rz. 14
Die ärztliche bzw. zahnärztliche Anordnung muss sich auf einen bestimmten Patienten beziehen und die erforderlichen Hilfeleistungen umschreiben (Mengert, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 15 Rn. 50). Unter Verantwortung ist die Überwachung und Leitung der Tätigkeit sowie die Kontrolle des Behandlungserfolges zu verstehen (BSG, Urteil v. 10.5.1993, 1 RK 20/94; BSG, Urteil v. 22.11.1968, 3 RK 47/66; Igl, in: GK-SGB V, § 15 Rz. 13). Der Umfang der erforderlichen Anleitung und Kontrolle hat sich nach der Qualifikation der Hilfsperson zu richten, wobei Angehörige der staatlich anerkannten Heilhilfsberufe i. d. R. einer weniger intensiven Anleitung und Überwachung bedürfen als andere Hilfspersonen (Schifferdecker, in: BeckOGK SGB V, § 15 Rz. 23).
Rz. 15
Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2, wonach die Hilfeleistungen zur ärztlichen Behandlung gehören, sowie aus dem Sinnzusammenhang mit § 28 Abs. 1 Satz 1 ergibt sich, dass es sich bei den Hilfeleistungen um Tätigkeiten handeln muss, die der ärztlichen Berufsausübung zuzurechnen sind (BT-Drs. 11/2237 S. 171 zu § 28). Hierzu gehören nur Tätigkeiten, die den Zielen einer Krankenbehandlung dienen und die der Arzt aufgrund seines Fachwissens verantworten kann. Personen, die zu ihrer Berufsausübung ein ganz anderes Fachwissen benötigen wie z. B. ein Optiker oder ein Dolmetscher (vgl. auch Rz. 10), können daher keine Hilfspersonen in diesem Sinne sein (BSG, Urteil v. 10.5.1995, 1 RK 20/...