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Sommer, SGB XI § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.

Dr. Thomas Becker-Evermann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 97c ist durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetzes v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) mit Wirkung zum 4.8.2011 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm gehört zu einer Reihe von Gesetzesänderungen, mit deren Hilfe eine Grundlage für die Beteiligung der privaten Pflegeversicherung an den Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. durch einen eigenen Prüfdienst ermöglicht werden soll (BT-Drs 17/5178 S. 13). Einem eigens geschaffenen Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung sollen im Rahmen dieser Änderung 10 Prozent der Prüfaufträge jährlich zugewiesen werden. Die Regelung des § 97c flankiert diese Maßnahme, indem sie die für die Prüfung notwendigen Datenverarbeitungsbefugnisse schafft (BT-Drs 17/5178 S. 24).

Die ausdrückliche Regelung der Datenverarbeitungsbefugnisse für den Prüfdienst ist der im Datenschutzrecht vorgegebenen Struktur als generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geschuldet (vgl. Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97a Rz. 3). Die Norm bildet das Gegenstück zu den Übermittlungsbefugnissen der Leistungserbringer nach § 104 Abs. 1 Nr. 2. Daneben wird die Befugnis zur Datenverarbeitung auch im Rahmen der Beratung der Pflegeeinrichtungen durch den Prüfdienst bezüglich der Qualitätssicherung gemäß § 112 Abs. 3 relevant.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Norm definiert in Satz 1 den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung als Stelle i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Indem § 97c Satz 1 SGB XI den Prüfdienst als Stelle i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I definiert, wird der...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.

1Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im Sinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. gilt der Prüfdienst als Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des ...

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