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Sommer, SGB XI § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen / 2.1.3 Verbot des Beschäftigungsverhältnisses

Bernd Künzl
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Rz. 9

Abs. 1 Satz 4 schreibt verbindlich fest, dass es Pflegekräften untersagt ist, mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass das sog. Arbeitgebermodell (vgl. hierzu Piepenstock, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Bd. 2, § 77 Rz. 16) für die gesetzliche Pflegeversicherung keine Geltung (mehr) hat. Im übrigen knüpft der Gesetzgeber an das gesetzlich festgeschriebene Verbot eines Beschäftigungsverhältnisses die Rechtsfolgen, dass Verträge nur mit Pflegekräften zulässig sind, die kein Beschäftigungsverhältnis mit dem Pflegebedürftigen i. S. dieser Vorschrift unterhalten und vertraglich ihren Verzicht auf die Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Pflegebedürftigen nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 3 4 erklären. Verträge mit Einzelpersonen, die diesen gesetzlichen Vorgaben widersprechen, sind nach Abs. 1 Satz 4 5 zu kündigen (vgl. auch Rz. 16).

Das gesetzliche Beschäftigungsverbot gilt naturgemäß nur für die Dauer des Einzelvertrages und auch nur im Rahmen des von der gesetzlichen Pflegeversicherung betroffenen Leistungsrahmens (zum Letzteren vgl. Udsching, SGB XI, § 77 Rz. 11).

 

Rz. 10

Abs. 1 Satz 6 sieht als Ausnahme von dem generellen Beschäftigungsverbot eine Bestandsschutzregelung in Fällen vor, in denen das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1.1.1996 bestanden hat und die vor diesem Zeitpunkt erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind. Die Bestandsschutzregelung nach Abs. 1 Satz 6 greift allerdings nur ein, wenn ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden hat. Nur wer zum Pflegebedürf...

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