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Sommer, SGB XI § 113b Qualitätsausschuss / 2.3 Erweiterter Qualitätsausschuss (Abs. 3)

Bernd Künzl
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Rz. 8

Mit der in Abs. 3 Satz 1 getroffenen Regelung vermittelt der Gesetzgeber den Mitgliedern des Qualitätsausschusses ein rechtliches Instrument zur Konfliktlösung. Kommt nämlich im Qualitätsausschuss eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine Entscheidung nach Abs. 1 Satz 2 und 3 ganz oder teilweise nicht einvernehmlich zustande, so wird der Qualitätsausschuss auf Verlangen von mindestens einer Vertragspartei nach § 113, eines Mitglieds des Qualitätsausschusses oder des Bundesministeriums für Gesundheit um einen unparteiischen Vorsitzenden und 2 weitere unparteiische Mitglieder erweitert (erweiterter Qualitätsausschuss).

In den Folgeregelungen des Abs. 3 Satz 2 bis 6 hat der Gesetzgeber die Modalitäten zur Bildung und Zusammensetzung des erweiterten Qualitätsausschusses unter Vorgabe einer Frist bis zum 31.3.2016 festgelegt. Der erweiterte Qualitätsausschuss unterscheidet sich von dem (einfachen) Qualitätsausschuss maßgeblich dadurch, dass zu den von den zuständigen Organisationen entsandten Mitgliedern ein unparteiischer Vorsitzender und 2 weitere unparteiische Mitglieder hinzutreten und für die Beschlussfassungen des erweiterten Qualitätsausschusses nach Abs. Satz 7 das Mehrheitsprinzip gilt (vgl. auch BT-Drs. 18/5926 S. 101). Während der unparteiische Vorsitzende vom Bundesministerium für Gesundheit benannt wird, benennen die Vertragsparteien nach § 113 dessen Stellvertreter und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter gemeinsam (Abs. 3 Satz 4). Der unparteiische Vorsitzende und die beiden unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter führen ihr Amt ehrenamtlich aus (Abs. 3 Satz 3).

Die Festsetzungen des erweiterten Qualitätsausschusses haben nach Abs. 3 Satz 8 die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung, Beschlussfassung oder Ent...

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