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Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 64e Modellvorhaben zur umfas ... / 2.7 Vertragsinhalt (Abs. 7)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 25

Der Mindestinhalt des Vertrages nach Abs. 1 Satz 1 ist zwingend vorgegeben (Satz 1). Weitere Inhalte sind möglich. Der Vertrag enthält mindestens Vereinbarungen über

  • Indikationen in den Bereichen seltener und onkologischer Erkrankungen, bei denen klinische oder wissenschaftliche Hinweise zu einem Einfluss individueller und genetischer Informationen auf die Diagnose und die Therapieentscheidung vorliegen,
  • Informationspflichten nach Abs. 5 Satz 4,
  • Voraussetzungen zur Beendigung der umfassenden Diagnostik und der Therapiefindung im Modellvorhaben, der Rücküberweisung des Versicherten zur weiteren Behandlung im Rahmen der Regelversorgung in die ambulante oder stationäre Versorgung sowie über die Möglichkeit für die Versicherten, weiterhin kontinuierliche Reevaluation nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 im Rahmen des Modellvorhabens in Anspruch zu nehmen,
  • zusätzliche Qualitätsanforderungen für die Leistungserbringer, die die Qualität der zu erbringenden Leistungen und die Sicherheit der Versicherten gewährleisten,
  • Anforderungen an die Koordination und Strukturierung der Abläufe bei den Leistungserbringern einschließlich Festlegungen zu Reevaluationszyklen sowie über die aktive Kooperation der Leistungserbringer in einem Netzwerk,
  • die einheitliche Verwendung der in Abs. 6 Satz 4 genannten Erklärung der Einwilligung der Versicherten durch die Leistungserbringer,
  • Möglichkeiten zur Kooperation der am Modellvorhaben teilnehmenden Leistungserbringer im Hinblick auf die Erbringung von in Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen und Maßnahmen,
  • einheitliche Vorgaben für die Vergütung für die im Rahmen dieses Modellvorhabens zu erbringenden Leistungen,
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen dieses Modellvorhabens zu erbringenden Leistungen,
  • Sicherstellung der Anbindung d...

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