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Sommer, SGB V § 92b Durchführung der Förderung von neuen ... / 2.9.9 Einsetzung und Besetzung sowie Arbeitsweise der Arbeitsausschüsse

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 36

Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Innovationsausschusses nicht in den Gremienstrukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses (Unterausschüsse, Arbeitsgruppen) erfolgen. Dies unterstreicht die Unabhängigkeit bzw. Selbständigkeit des Innovationsausschusses gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss.

Gleichwohl kann der Innovationsausschuss zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlussfassungen Arbeitsausschüsse einsetzen. Er bestimmt nach § 13 der Geschäftsordnung für jeden Arbeitsausschuss zunächst dessen Notwendigkeit, danach dessen Aufgabenstellung sowie die Erteilung von Aufträgen einschließlich des Zeitrahmens ihrer Erledigung. Für die Zusammensetzung des jeweiligen Arbeitsausschusses werden für jedes stimmberechtigte Mitglied des Innovationsausschusses sowie teilnahmeberechtigte Patientenvertreter bis zu 3 Teilnehmer benannt. Die Sitzungsleitung des jeweiligen Arbeitsausschusses liegt bei der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses.

 

Rz. 37

Mitgliedern des Expertenpools, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Projektträgers sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit (IQWIG) und des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz (IQTIG) und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterer Auftragnehmer kann der Arbeitsausschuss jeweils einvernehmlich ein Teilnahmerecht einräumen. Die Teilnahme kann insbesondere für Beratungen über die Vergabe von Aufträgen ausgeschlossen werden.

 

Rz. 38

Der Arbeitsausschuss berät nach § 14 der Geschäftsordnung in nicht öffentlichen Sitzungen. Ein Arbeitsausschuss soll bei seinen Beratungen Konsens anstreben. Er fasst das Ergebnis seiner Beratungen zus...

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