0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 13 regelt die grundsätzliche Geltung des Sachleistungsprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die hiervon zulässigen Ausnahmen.
Bis zum 31.12.1992 sah § 13 weder für Pflichtversicherte noch für freiwillig Versicherte eine grundsätzliche Abweichung vom Sachleistungsprinzip vor. Abs. 2, der zunächst nur aus 2 Absätzen bestehenden Vorschrift, sah lediglich die Möglichkeit der Kostenerstattung vor, wie sie heute in Abs. 3 geregelt ist.
Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) führte dann – zunächst ausschließlich für freiwillige Mitglieder – ab dem 1.1.1993 in einem neuen Abs. 2 die Möglichkeit der Wahl einer Kostenerstattung ein und der bisherige Abs. 2 wurde zu Abs. 3. Durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) wurde diese Möglichkeit mit Wirkung zum 1.7.1997 zunächst vorübergehend (bis zum 31.12.1998) und durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ab dem 1.1.2004 dann endgültig allen Versicherten eingeräumt. Diese erhielten nunmehr auch die Möglichkeit, ihre Wahl der Kostenerstattung auf den Bereich der ambulanten Behandlung zu beschränken und in Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse auch nicht zugelassene Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen. Die neu eingefügten Abs. 4 bis 6 setzten die Rechtsprechung des EuGH zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EG bzw. in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen Kostenerstattung um.
Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 der räumliche Anwendungsbereich der Regelungen der Abs. 4 bis 6 über die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Lei...