Rz. 17
Der Anspruch auf Krankengeld ist jeweils vom Beginn der in § 50 Abs. 1 genannten Renten/Leistungen ausgeschlossen. D.h., dass der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des Tages endet, der dem Tag des Beginns einer der in § 50 Abs. 1 genannten Leistung vorausgeht. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der erste Tag der Rente/Leistung in eine Zeit der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) fällt; Krankengeld ist dann nach Ablauf der Entgeltfortzahlung nicht zu zahlen.
Sollte es für eine Zeit, für die nachträglich z. B. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird, tatsächlich noch zu keiner Krankengeldzahlung gekommen sein, kann dieses Krankengeld nicht mehr ausgezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse rechtsirrtümlich kein Krankengeld gezahlt hat (z. B. schleppende Bearbeitung). Auch der Unterschiedsbetrag zwischen Rente und Krankengeld kann nicht als Herstellungsanspruch nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen von der Krankenkasse verlangt werden (vgl. BSG, Urteil v. 8.3.1990, 3 RK 9/89).
Das gilt auch für die anderen in § 50 Abs. 1 aufgeführten Leistungen, wegen denen der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist.
Rz. 18
Wird eine Rente rückwirkend in einen Zeitraum hinein bewilligt, in der ein Anspruch auf Krankengeld bestand, ist die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern geregelt – und zwar in der "Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. SGB X beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente" – kurz ErstVfVb genannt – v. 2.10.1991 (i. d. F. v. 1.1.2001).
Damit die Krankenkasse des arbeitsunfähigen Versicherten im Vorfeld weiß, dass beim Rentenversicherungsträger ein Rentenantrag gestellt wurde, hat der Versich...