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Sommer, SGB V § 403 Beitragszuschüsse für Beschäftigte / 2 Rechtspraxis

Norbert Finkenbusch
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2.1 Umstellung in den Basistarif (Abs. 1)

 

Rz. 4

Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist lediglich, dass ein Versicherungsvertrag im Standardtarif nach § 257 Abs. 2a a. F. besteht, der nicht erst nach § 402 Abs. 1 zustande gekommen ist. Da das Gesetz keine zeitliche Grenze für die Ausübung des Wahlrechts enthält, kann dieses auch nach dem 1.1.2009 weiter ausgeübt werden. Zu beachten ist indes, dass ein Wechsel des Versicherungsanbieters bei Umstellung auf den Basistarif unter Mitnahme der Altersrückstellungen nur bis zum 30.6.2009 möglich war (§ 12 Abs. 1b Satz 2 VAG, § 193 Abs. 5 Satz 2 VVG).

 

Rz. 4a

In der Neuregelung in § 152 Abs. 2 VAG ist die bis zum 30.6.2009 gegebene Wechselmöglichkeit unter Mitnahme der Altersrückstellungen ab dem 1.1.2016 nicht mehr vorgesehen. Die Änderung hat keine praktische Bedeutung, weil die Gewechselten ihren Vorteil behalten und offene Wechselfälle sind durch den Zeitablauf nicht mehr zu erwarten (Gutzler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 314 Rz. 13, Stand: 15.6.2020).

2.2 Verbleib im Standardtarif – Spitzenausgleich zwischen den Krankenversicherungsunternehmen (Abs. 2)

 

Rz. 5

Für die Versicherten, die im bisherigen Standardtarif verbleiben, bleiben alle Krankenversicherungsunternehmen weiterhin verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, wie er bis zum 31.12.2008 für die im Standardtarif Versicherten in § 257 Abs. 2b geregelt war. Die Regelungen dieser Vorschrift sind wortgleich in Abs. 2 übernommen worden. Die Ausgestaltung des Spitzenausgleichs obliegt zusammen mit den Einzelheiten des Standardtarifs der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der privaten Krankenversicherung (Satz 1 HS 2).

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