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Sommer, SGB V § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm hebt die Haftung der Länder für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld nach § 12 Abs. 2 InsO auf. Der Inhalt war bisher in § 171c geregelt. Der bis zum Inkrafttreten des GKV-FKG geltende Regelungsgehalt des § 161 (Ausscheiden einer Handwerksinnung als Träger einer Innungskrankenkasse) ist entfallen. Mittlerweile sind alle Innungskrankenkassen geöffnet (§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4). Eine Regelung über die Zustimmung der Aufsichtsbehörde beim Ausscheiden einer Handwerksinnung aus einer gemeinsamen Innungskrankenkasse ist nicht mehr erforderlich.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift hebt die Haftung der Länder für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld nach § 12 Abs. 2 InsO auf.

 

Rz. 3

Die Norm gilt nicht für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, die die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durchführt und in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse führt (§ 17 Satz 3 KVLG 1989). Die Ausnahme ist sachgerecht, da die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht am Kassenwettbewerb und Gesundheitsfonds teilnimmt (BT-Drs. 16/9559 S. 19). Die Norm ist ebenfalls nicht auf die Knappschaft als Bestandteil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anzuwenden.

 

Rz. 4

Die Norm erfasst ausschließlich diejenigen Krankenkassen, die der Aufsicht d...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.

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