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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 75 Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen

André Ossinger
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist Ausdruck des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 96 Abs. 2 FGO[1] und hat somit als spezielle Ausprägung des Rechts auf Gehör lediglich klarstellende Bedeutung.[2] Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht im Wesentlichen darin, dass den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten (Rz. 5) Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den (entscheidungserheblichen) tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie einem etwaigen Beweisergebnis, die der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden sollen, vorher zu äußern.[3] Dies setzt umgekehrt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten von der Finanzbehörde und dem FG soweit zu informieren sind, dass sie sachgerecht ihre Ansichten vortragen und ihre Rechte wahrnehmen können. Daher schreibt § 75 FGO vor, dass den Beteiligten – soweit es noch nicht geschehen ist – die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen sind. Durch die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen sollen vor allem Überraschungsentscheidungen vermieden werden.[4]

 

Rz. 2

Allerdings hat die Vorschrift des § 75 FGO nicht den Zweck, den Verfahrensbeteiligten in Verfahren mit komplexen Sachverhalten, wie insbesondere nach Fahndungs- und Betriebsprüfungen, die ergänzende Akteneinsicht nach § 78 FGO zu ersparen. Nach dem Grundsatz der Prozessverantwortung ist es den Verfahrensbeteiligten daher grundsätzlich zumutbar, durch Akteneinsicht nach § 78 FGO Einsicht in etwaige vorhandene weitere Beweismittel zu nehmen und sich ggf. gem. § 78 Abs. 2 FGO Abschriften erteilen zu lassen. Die Pflicht der Finanzbehörde und des FG nach § 75 FGO erschöpft sich darin, den Verfahrensbeteiligten die Kenntnis zu verschaffen, wogegen sie...

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Finanzgerichtsordnung / § 75 [Mitteilung der Unterlagen der Besteuerung]
Finanzgerichtsordnung / § 75 [Mitteilung der Unterlagen der Besteuerung]

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.

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