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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 155 Anwendung von GVG und von ZPO / 5.3 Entschädigung

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 14

§ 198 GVG eröffnet die Möglichkeit, materielle Nachteile[1] oder immaterielle Nachteile[2] zu entschädigen oder anstelle des Ersatzes immaterieller Nachteile Wiedergutmachung auf andere Weise zu erlangen.[3]

 

Rz. 15

Der Ersatz materieller Nachteile gem. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist auf eine angemessene Entschädigung beschränkt. Der Umfang bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dazu gehören etwa Vermögensverluste wegen Insolvenz des Prozessgegners, Kostenerhöhungen, Avalprovisionen und Erstattung von Zinserstattungen, wenn es nicht zur Rückerstattung von gezahlten Zinsen kommt.[4] Nicht erfasst ist ein Anspruch auf entgangenen Gewinn[5] und dieser muss auch nicht zum vollen Ausgleich führen.[6]

 

Rz. 16

Ein immaterieller Nachteil wird nach § 198 Abs. 2 S. 1 GVG widerlegbar vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Die Prüfung, ob die Verfahrensdauer zu einem Nachteil geführt hat, setzt eine Gesamtbewertung der Folgen voraus, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat. So fehlt es an einem Nachteil, wenn die Klage infolge einer im Laufe der überlangen Verfahrensdauer geänderten Rechtsprechung letztlich erfolgreich ist.[7] § 198 Abs. 2 S. 3 GVG pauschaliert die Höhe der angemessenen Entschädigung auf 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung.

Allerdings richtet sich auch hier die Höhe der angemessenen Entschädigung letztlich nach den Umständen des Einzelfalls und kann höher oder niedriger ausfallen.[8] Angesichts des ohnehin niedrigen Entschädigungssatzes ist jedenfalls in gravierenden Fällen ein höherer Ansatz gerechtfertigt.[9] Die BFH-Rechtsprechung[10] hat zur Ausfüllung des § 198 Abs. 2 S. 4 GVG noch keine näheren Maßstäbe entwickelt und im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 198 Abs. 2 S. 4 GVG verneint.

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