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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 122 Beteiligte am Revisionsver ... / 6 Rechtsstellung des zum Revisionsverfahren Beigetretenen

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 11

Die beigetretene Behörde erlangt mit ihrem Beitritt die Rechtsstellung eines Beteiligten. Sie hat damit das Recht auf Akteneinsicht, Anspruch auf rechtliches Gehör, kann Antrag auf mündliche Verhandlung stellen oder auf mündliche Verhandlung verzichten, ist zum Termin zu laden und am Schriftsatzaustausch zu beteiligen. Herren des Verfahrens mit Dispositionsbefugnis bleiben indes die ursprünglich Beteiligten.[1] Das FA könnte – rein theoretisch – daher z. B. gegen den Willen des beigetretenen Ministeriums dem Klageanspruch stattgeben und ohne Rücksicht auf dessen Widerspruch der Klagerücknahme oder Revisionsrücknahme zustimmen. Das Ministerium muss auch einer Klage- oder Revisionsrücknahme nicht zustimmen.

Ein Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung ist auch ohne Zustimmung des BMF wirksam.[2] Ebenso ist ein entsprechender Verzicht des BMF für das FA nicht verbindlich. Das BMF kann auch eine einvernehmliche Erledigung durch den Kläger und das FA nicht verhindern, ebenso wie das BMF selbst eine Erledigungserklärung nicht abgeben kann.[3] Gleichwohl bleibt das BMF bzw. das Landesfinanzministerium als vorgesetzte Behörde gegenüber dem FA weisungsbefugt. Das FA ist jedenfalls intern an die entsprechenden Anweisungen des Ministeriums gebunden.

 

Rz. 12

Aus der Sicht des Klägers führt der Beitritt regelmäßig zu einer Verstärkung der prozessualen Stellung der Verwaltung und damit zu einer nicht geringen Beeinträchtigung seiner Prozesssituation und damit zu einer gewissen "Waffenungleichheit". Denn dem beitretenden Ministerium steht die umfassende Fachkompetenz des Hauses einschließlich nicht öffentlich zugänglicher Unterlagen zur Verfügung. Gleichwohl ist das Beitrittsrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[4] Insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor...

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