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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörden

Dr. Robert Faltings
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1 Entstehung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.1984[1] in das FVG eingefügt worden. Sie schloss sich an den durch dasselbe Gesetz eingefügten § 2 Abs. 2 FVG an, der den Ländern für den Fall der Zentralisierung der automatischen Einrichtungen (Rechenzentrum) die Möglichkeit der Betrauung einer dafür geschaffenen Landesoberbehörde einräumte. Durch das Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes v. 14.12.2001[2] wurde, als einige Bundesländer anstelle einer Oberfinanzdirektion ohne Bundesabteilung eine Landesoberbehörde einführen wollten, die Schaffung einer Landesoberbehörde allgemein zugelassen. Mit Wirkung vom 1.1.2008[3] verweist § 6 FVG auf § 9a FVG, der entsprechend für die Ernennung und Entlassung des Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 FVG anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt.

[1] BGBl I 1984, 1493.
[2] BGBl I 2001, 3714.
[3] Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes v. 13.12.2007, BGBl I 2007, 2897.

2 Sitz (Abs. 1)

 

Rz. 2

Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde[1] bestimmt, ob eine Landesoberbehörde errichtet wird, und deren Sitz, wenn dies nicht durch Landesgesetz geschieht.

[1] S. § 2 Abs. 1 Nr. 1 FVG; Faltings, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 2 FVG Rz. 2.

3 Aufgaben (Abs. 2)

 

Rz. 3

Mangels originärer Aufgaben hat die Landesoberbehörde die ihr nach § 17 Abs. 3 S. 1 FVG zugewiesenen und die ihr sonst übertragenen Aufgaben zu erledigen. § 17 Abs. 3 FVG sieht dazu vor, dass die im Besteuerungsverfahren eingesetzten automatischen Einrichtungen mit den hiermit zusammenhängenden Steuerverwaltungstätigkeiten einem Rechenzentrum übertragen werden können. Dies kann nach § 2 Abs. 2 FVG in der Form einer Landesoberbehörde geschehen. Ist das der Fall, so können dieser auch andere Aufgaben zugewiesen werden. Ist das nicht d...

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Finanzverwaltungsgesetz / § 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde
Finanzverwaltungsgesetz / § 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde

  (1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landesoberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.  (2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die ihr nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 ...

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