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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 410 Ergänzende Vorschriften für ... / 2 Verweisungen des § 410 Abs. 1 AO

Dr. Karsten Webel
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Rz. 2

§ 410 Abs. 1 AO erklärt zunächst die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für subsidiär anwendbar.[1]

Die folgenden Sonderregelungen erklärt § 410 Abs. 1 AO im steuerlichen Bußgeldverfahren für entsprechend anwendbar, sodass sie gegenüber den Vorschriften des OWiG vorrangig sind:

  • §§ 388–390 AO über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde, die die §§ 37–39 OWiG verdrängen. Aufgrund des Verweises auf § 388 AO sind mehrere Finanzbehörden für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständig:

    • Die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Steuerordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt wurde[2],
    • die Behörde, die zzt. der Verfahrenseinleitung für die verwaltungsmäßige Bearbeitung der Abgabenangelegenheit zuständig ist[3] und
    • die Behörde, in deren Bezirk der Betroffene zzt. der Verfahrenseinleitung seinen Wohnsitz hat.[4]

    Vgl. dazu die Erl. bei Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 388 AO.

    Für zusammenhängende steuerliche Bußgeldverfahren, die einzeln in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzbehörden fallen würden, ist jede einzelne dieser Behörden insgesamt zuständig.[5]

    Liegt ein Fall der Mehrfachzuständigkeit vor, so gebührt derjenigen Finanzbehörde der Vorrang, die wegen der Tat zuerst das Verfahren eingeleitet hat. Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat allerdings eine andere zuständige das Verfahren zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint.[6]

  • § 391 AO über die Zuständigkeit des Gerichts.[7] Abweichend von § 68 OWiG ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Es entscheiden beim Amtsgericht die Abteilungen für Bußgeldsachen, § 46 Abs. 7 OWiG.
  • § 392 AO über die Verteidigung.[8] In steuerlichen Bußgeldverfahren besteht somit die Möglichkeit, dass Angehörige der steuerberatenden Beruf...

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