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Abgabenordnung / § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

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(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:

 

1.

die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,

 

2.

§ 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,

 

3.

§ 392 über die Verteidigung,

 

4.

§ 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,

 

5.

§ 396 über die Aussetzung des Verfahrens,

 

6.

§ 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,

 

7.

§ 399 Absatz 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,

 

8.

die §§ 402, 403 Absatz 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,

 

9.

§ 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2[1] [Bis 05.12.2024: § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz] über die Steuer- und Zollfahndung,

 

10.

§ 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,

 

11.

§ 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und

 

12.

§ 408 über die Kosten des Verfahrens.

 

(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.

[1] Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

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