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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 405 Entschädigung der Zeugen un ... / 2 Anspruch auf Entschädigung (S. 1)

Martin Klaproth
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Rz. 2

Der Anspruchsberechtigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat einen Rechtsanspruch auf Entschädigung, die allerdings nur auf Antrag geleistet wird. Die Mitwirkung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. § 405 AO i. V. m. dem JVEG bringt demgemäß eine abschließende Regelung für den Entschädigungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.[1] Darüber hinaus können Entschädigungen nicht beansprucht werden. Nur in den Fällen der Staatshaftung (Amtshaftung, enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff) kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht.

[1] Für das Besteuerungsverfahren Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 107 AO Rz. 2.

2.1 Anspruchsberechtigte

2.1.1 Zeugen

 

Rz. 3

Zeugen sind Personen, die in einem gegen einen anderen gerichteten Ermittlungsverfahren eine persönliche Wahrnehmung über in der Vergangenheit liegende Tatsachen bekunden.[1]

Anspruchsberechtigt ist nur der jeweilige Zeuge. Bedient sich der Zeuge bei Erfüllung seiner Aussagepflicht eines Bevollmächtigten oder eines Beistands, so kann diese Hilfsperson keinen Entschädigungsanspruch gegen die Finanzbehörde erlangen.[2] Die Aufwendungen des Zeugen für den Beistand werden nach dem JVEG nicht erstattet.[3] Kosten eines rechtlichen Beraters können allerdings nach dem RVG erstattungsfähig sein, wenn ein solcher zur Wahrnehmung der Rechte des Zeugen nach § 68b StPO beigeordnet ist.[4]

[1] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, Vor § 48 StPO Rz. 1.
[2] Binz, in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 19 JVEG Rz. 1.
[3] § 1 Abs. 1 S. 3 JVEG; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 405 AO Rz. 22.
[4] OLG Hamburg v. 5.5.2010, 2 Ws 34/10, NStZ-RR 2010, 327.

2.1.2 Sachverständige

 

Rz. 4

Sachverständige sind Personen, die aufgrund besonderer Sachkunde berufen sind, im Verfahren über Erfah...

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