Leitsatz (amtlich)
1. Dem gemäß § 68b S. 1 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt steht für seine Beistandstätigkeit im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung aus der Landeskasse als Vergütung eine Verfahrensgebühr entsprechend Nr. 4301 RVG-VV nebst Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer zu, nicht hingegen Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Termingebühr entsprechend Nrn. 4100, 4124 und 4126 RVG-VV.
2. Im Verfahren über die Beschwerde eines Rechtsanwaltes gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Zeugenbeistand besteht ein Verschlechterungsverbot nicht, so dass die angefochtene Entscheidung auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden kann.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 21.12.2009; Aktenzeichen 705a Ns 20/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Zeugenbeistands Rechtsanwalt wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5a, vom 21. Dezember 2009 aufgehoben.
Die dem Beschwerdeführer zu gewährende Entschädigung wird auf 223,72 Euro festgesetzt.
Der weitergehende Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt war am 26. November 2009 in einer eintägigen Berufungshauptverhandlung vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts als Beistand eines Zeugen aufgetreten. Das Landgericht hatte vor der Vernehmung des Zeugen zur Sache den Beschwerdeführer auf dessen Antrag "als Zeugenbeistand gem. § 68b StPO für die Dauer der Zeugenvernehmung beigeordnet". Im Verlauf der nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers fast zwei Stunden dauernden Vernehmung des Zeugen machte dieser mehrfach von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch; der Beschwerdeführer gab dazu...