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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

Dr. Hans-Joachim Horn
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 270 AO legt den allgemeinen Aufteilungsmaßstab für die rückständige Steuer fest. S. 1 bestimmt, dass die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei einer Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden. S. 2 ordnet an, dass bei der Ermittlung der fiktiven Einzelsteuerbeträge die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend sind, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt wurden, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Die Bezugnahme auf die sich "bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes" ergebenden Beträge beschränkt den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 270 AO auf die ESt. Die sich aus § 270 AO ergebenden Aufteilungsgrundsätze galten aber auch für die Aufteilung der bis 1996 erhobenen VSt, weil § 271 AO keinen davon abweichenden Aufteilungsmaßstab festlegte, sondern nur nähere Bestimmungen darüber traf, wie die nach § 270 AO ins Verhältnis zu setzenden Steuerbeträge für die einzelnen Gesamtschuldner zu ermitteln waren.

Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr analog § 270 AO aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG beim jeweiligen Erwerb von Todes wegen abzugsfähig.[1]

Analoge Anwendung findet § 270 AO darüber hinaus, wenn für Unterhaltszwecke das Nettoeinkommen eines der Ehegatten zu ermitteln ist[2] oder eine nach der Trennung fällig gewordene ESt-Schuld und die sich daraus ergebenden Erstattungsansprüche bzw. Nachzahlungspflichten zusammen veranlagter Ehegatten im Innenverhältnis aufzuteilen sind.[3]

[1] BFH v. 4.7.2012, II R 15/11, BStBl II 2012, 79...

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1Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. 2Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen ...

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