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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

Dr. Armin Pahlke
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift war bis zum Wirksamwerden des durch das SteuerreformG 1990 für die Vollverzinsung eingefügten § 233a AO die einzige Regelung, die für einen sehr beschränkten Bereich Erstattungszinsen gewährte. § 236 AO sieht für den Fall eines gerichtlichen Rechtsstreites einen (Teil-)Ausgleich für den Zinsverlust vor, den der im Ergebnis obsiegende Betroffene in der Zeit seit der Zahlung der Steuer bzw. seit dem eigentlichen Fälligkeitstag der Steuervergütung erlitten hat.

 

Rz. 2

Der Anspruch auf Prozesszinsen ist im Zusammenhang mit den Regelungen in § 361 Abs. 1 AO und § 69 Abs. 1 FGO zu sehen, denen zufolge die Anfechtung eines SteuerVerwaltungsakts die Pflicht zur Leistung der festgesetzten Steuer nicht ausschließt. Der Anspruch auf Prozesszinsen soll also die Vorleistungspflicht des Steuerschuldners ausgleichen und ihm zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung gewähren.[1] Dabei ist gleichgültig, ob die Steuer aufgrund einer rechtswirksamen oder unwirksamen Steuerfestsetzung gezahlt wurde.[2] Die dafür gewährten Erstattungszinsen beschränken sich allerdings – im Gegensatz zum umgekehrten Fall der Prozesszinsen bei Aussetzung der Vollziehung nach § 237 AO – auf die Zeit der Rechtshängigkeit, also des gerichtlichen Verfahrens. Durch diese beschränkte Verzinsungspflicht werden Ansprüche auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung[3] oder auf Folgenbeseitigung nicht ausgeschlossen.[4]

 

Rz. 3

Nach § 233a AO sind Steuererstattungen vom Ablauf der Karenzzeit (15 bzw. 21 Monate nach Anspruchsentstehung) an bis zum Wirksamwerden der Steuerfestsetzung verzinsen. Da die Erstattungszinsen nach § 236 AO auf einer Steuerherabsetzung durch das Gericht oder einen gleichgestellten Sachverhalt nach Abs. 2 (z. B. Erledigung des Rechtsstreites durch Änderung des...

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Abgabenordnung / § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
Abgabenordnung / § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

  (1) 1Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes ...

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