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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 222 Stundung / 3.2 Erhebliche Härte

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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Rz. 6

Die erhebliche Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Entscheidung, ob sie gegeben ist, kann von den Gerichten fast voll (vgl. Rz. 23) nachgeprüft werden. Eine Härte setzt das negative Abweichen des Einzelfalls von den Regelfällen voraus. Damit ist die erhebliche Härte eine relative Größe, bei deren Ermittlung auch das Interesse an einer gleichmäßigen Handhabung zu berücksichtigen ist.

Lit. (vgl. z. B. Rüsken, in Klein, AO, § 222 Rz. 4; Kruse, in T/K, AO, § 222 Rz. 25) und Rspr.[1] unterscheiden für die Härte persönliche und sachliche Stundungsgründe. Diese von der Begründung für Billigkeitserlasse übernommene Differenzierung wird dem Begriff der erheblichen Härte nicht gerecht. Da einerseits eine Stundung auf Grund persönlicher Stundungsgründe wegen der Forderung des Fehlens einer Anspruchsgefährdung praktisch nie vorkommen dürfte, andererseits auch bei den sachlichen Stundungsgründen die persönlichen Verhältnisse des Schuldners herangezogen werden, vermischt die Praxis in Verwaltung und Rspr. häufig die beiden Gründe. Auf die Differenzierung sollte künftig möglichst ganz verzichtet werden. Wegen der Abstellung in der Praxis auf sie wird sie im Folgenden wiedergegeben.

Bei Gesamtschuldnern kommt es nach § 44 Abs. 2 S. 3 für eine Stundung auf die wirtschaftlichen oder sonstigen Stundungsgründe jedes Einzelnen an. Die für einen Gesamtschuldner ausgesprochene Stundung wirkt nicht unmittelbar zugunsten eines anderen Gesamtschuldners (s. § 44 Rz. 23; vgl. auch BFH v. 13.4.1961, IV 362/58 U, StRK, § 127 RAO R. 11).

[1] Vgl. z. B. BFH v. 11.10.1989, I R 149/85, BFH/NV 1991, 14; BFH v. 1.7.1998, IV B 7/98, BFH/NV 1999, 12.

3.2.1 Vorübergehende Entlastung

 

Rz. 7

Eine Stundung setzt ferner voraus, dass die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde. Das muss ...

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