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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 159 Nachweis der Treuhänderschaft

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Systematische Stellung und Geltungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 1

Die AO enthält keine allgemeine Bestimmung darüber, dass den Stpfl. eine Beweislast trifft und er bei Unbeweisbarkeit die steuerlich ungünstigen Folgen zu tragen hat. Das Gesetz geht davon aus, dass der Stpfl. und die Finanzbehörde bei der Ermittlung des Sachverhalts zusammenzuwirken haben, der Stpfl. aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gem. § 90 AO, die Finanzbehörde durch die Verpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen gem. § 88 AO. Es gibt lediglich Einzelbestimmungen über eine subjektive Beweislast, die etwa bei § 158 AO die Finanzbehörde, bei § 162 Abs. 3 S. 1 AO den Stpfl. trifft.

Je ungewöhnlicher die Verhältnisse des Stpfl. jedoch sind, desto umfassender wird seine Mitwirkungspflicht, während die Amtsermittlungspflicht der Finanzbehörde zurücktritt. In den Bereich dieser Regelungen gehört, neben § 90 Abs. 2 AO, auch § 159 AO.

 

Rz. 2

§ 159 AO enthält eine spezielle Ausgestaltung dieses Grundsatzes. Regelungsgrund ist, dass bei Treuhandverhältnissen einschl. Sicherungseigentum und Pfandverhältnissen sowie Besitz die steuerliche Zurechnung nach § 39 AO an eine andere Person als diejenige erfolgt, für die die zivilrechtliche Eigentümerstellung als Zurechnungssubjekt spricht. Die steuerliche Zurechnung folgt also nicht dem zivilrechtlichen Außenverhältnis, das leicht dokumentierbar ist, sondern dem sehr viel schwieriger zu ermittelnden Innenverhältnis. Für die steuerliche Anerkennung der von dem zivilrechtlich wirksamen Außenverhältnis abweichenden Zurechnung sind daher besondere Nachweiserfordernisse erforderlich, die dem Stpfl. auferlegt werden, da nur er die Vereinbarungen im Innenverhältnis kennt. Systematisch ist § 159 AO daher die verfahrensrechtliche bzw. beweisrechtliche Ergänzung zu § 39 AO.

 

Rz. 3

Bei Treuhandverhältnissen und den anderen in dieser Vorschri...

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