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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 146 Ordnungsvorschriften für di ... / 2.3.2.3 Aufstellung des Inventars und der Bilanz

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 17

Zum Grundsatz der zeitgerechten Buchung gehören auch die zeitgerechte Aufstellung des Inventars und die Bilanzerstellung aufgrund des Buchführungswerks.[1] Das Inventar ist das Verzeichnis der Vermögensgegenstände auf den Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres. Dies erfordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme zum Stichtag[2], sofern nicht gem. § 241 Abs. 2, 3 HGB durch andere Verfahren (permanente Inventur, besonderes Inventar etc.) die Bestände auf den Stichtag ermittelt werden können.[3] Das Unterlassen der Bestandsaufnahme und der anschließenden Inventaraufstellung, eventuell später bei gesicherten Grundaufzeichnungen[4], ist stets ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.

 

Rz. 18

Die Bilanzerstellung aufgrund des Inventars und des Buchführungswerks kann demgegenüber zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erstellung der Bilanz ist nach § 245 HGB[5] deren Unterzeichnung.[6] Für die juristischen Personen des Handelsrechts und diesen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften ist der Zeitraum für die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses gesetzlich in § 264 HGB normiert. Große und mittelgroße Gesellschaften i. S. d. § 267 HGB müssen den Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des vergangenen Geschäftsjahrs aufstellen, kleine Gesellschaften spätestens innerhalb von sechs Monaten, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Gleiches wird für sog. Kleinstgesellschaften i. S. v. § 267a HGB gelten. Für Genossenschaften beträgt die Frist nach § 336 HGB Abs. 1 S. 2 fünf Monate. Die Überschreitung der gesetzlichen Fristen stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung dar.[7] Zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Aufstellungsfristen vgl. Klie...

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