Rz. 34
Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1). Die Gebühren berechnen sich, sofern die Auftraggeber nicht wegen desselben Gegenstands den Anwalt beauftragt haben, nach Abs. 1. Die Gegenstände werden also zusammengerechnet.
Rz. 35
Um hier Unbilligkeiten zu vermeiden, ordnet Abs. 2 S. 2 an, dass die Deckelung nach Abs. 2 S. 1 insoweit gelockert wird, als der Gegenstandswert je Person 30 Mio. EUR betragen darf. Insgesamt wird der Gegenstandswert jedoch dann auf 100 Mio. EUR begrenzt.
Rz. 36
Aus der Formulierung, dass der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. EUR beträgt, ergibt sich also, dass die Streitwertgrenze nicht mit jedem weiteren Auftraggeber automatisch um 30 Mio. EUR steigt. Vielmehr ist wie folgt vorzugehen:
Rz. 37
Zunächst einmal ist für jeden Auftraggeber getrennt zu prüfen, nach welchem Gegenstandswert er dem Anwalt einen Auftrag erteilt hat. Dieser Gegenstandswert ist dann gegebenenfalls auf 30 Mio. EUR zu begrenzen. Hiernach ist dann nach Abs. 1 zusammenzurechnen, wobei in Fällen wirtschaftlicher Identität eine Addition zu unterbleiben hat.
Beispiel: Drei Personen werden als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 100 Mio. EUR in Anspruch genommen.
Der Gegenstandswert ist je Person auf 30 Mio. EUR zu begrenzen (Abs. 1 S. 2). Der nach Abs. 1 zu berechnende Gesamtwert beläuft sich jetzt nicht auf 90 Mio. EUR, sondern auf 30 Mio. EUR, da wegen wirtschaftlicher Identität eine Addition unterbleibt. Der Anwalt erhält lediglich die Gebührenerhöhung nach VV 1008.
A.A. waren das OLG Dresden und das OLG Köln, die in diesem Fall neben der Erhöhung nach VV 1008 auch noch eine Wertaddition vornehmen wollten. Dass diese Auffassung nicht zutreffend sein konnte, ergab sich be...