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Schell, SGB IX § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsbe ... / 1 Allgemeines

Siegfried Wurm
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Rz. 2

§ 8 verpflichtet den Rehabilitationsträger,

  • "berechtigte" Wünsche des Rehabilitanden bei der Auswahl und Erbringung von Teilhabeleistungen (§ 4) zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 1),
  • auf die persönlichen und familiären Bedürfnisse und Lebensumstände des Rehabilitanden Rücksicht zu nehmen und die hiermit in Verbindung stehenden Wünsche des Rehabilitanden leistungsrechtlich umzusetzen (Abs. 1 Satz 2 und 3),
  • dem Rehabilitanden im Zusammenhang mit den Teilhabeleistungen möglichst viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände zu lassen und dessen Selbstbestimmung zu fördern (Abs. 3).

Damit konkretisiert § 8 die bereits in § 33 Satz 2 SGB I festgeschriebene Stärkung der individuellen Wunsch- und Wahlrechte für alle behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen i.S.d. § 2: Während der Rehabilitationsträger Wünsche des Rehabilitanden nach § 33 Satz 2 SGB I lediglich berücksichtigen soll ("Soll"-Vorschrift), verpflichtet § 8 die Rehabilitationsträger zur Beachtung von berechtigten Wünschen ("Muss"-Vorschrift). § 33 Satz 2 SGB I wählt hier außerdem statt dem Wort "berechtigt" nur den Begriff "angemessen". § 8 gibt hier also dem Rehabilitanden mehr Rechte, weil finanzielle Gesichtspunkte (z. B. Mehrkosten für den Rehabilitationsträger) bei der Berechtigung i. S.d § 8 nur eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. auch SG Oldenburg, Urteil v. 13.1.2022, S 63 KR 261/20).

 

Rz. 3

§ 8 unterscheidet zwischen dem Wunschrecht (Abs. 1, Rz. 6 ff.) einerseits und dem Wahlrecht (Abs. 2, Rz. 22 ff.) andererseits. Während sich das Wahlrecht lediglich auf die Wahl einer Geldleistung anstelle einer sonst zu beanspruchenden Sach- oder Dienstleistung (Sachleistungsprinzip) bezieht, umfasst das Wunschrecht die sonstigen persönlichen Wünsche des Betroffenen bei der Ausführung ...

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