Rz. 6
Nach der BT-Drs. 14/5074, S. 100, die im Zusammenhang mit der inhaltlich fast identischen Vorgängervorschrift (§ 9 a. F.) ergangen ist, stellt § 8 Abs. 1 sicher, dass bei Auswahl und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe
- berechtigten Vorstellungen/Wünschen des Menschen mit Behinderung entsprochen sowie
- auf persönliche und familiäre Bedürfnisse und Gegebenheiten Rücksicht genommen
wird. Zu den Menschen mit Behinderung zählt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auch psychisch Kranke, wenn sie deswegen behindert sind oder wenn ihnen deswegen eine Behinderung droht.
Im deutschen Sprachgebrauch steht das Wort "berechtigt" synonym für "erlaubt", "gesetzeskonform", "legitim", "rechtlich einwandfrei", "rechtmäßig", "statthaft", "zulässig". Berechtigt i. S. d. § 8 sind die vom Leistungsberechtigten geäußerten Wünsche dann, wenn Wünschen keine Rechtsvorschrift entgegensteht und wenn sie sich innerhalb des für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden gesetzlichen Leistungsrechts bewegen (Gesetzesbegründung, vgl. Rz. 1). Die finanziellen Auswirkungen für den Rehabilitationsträger haben in diesem Zusammenhang grundsätzlich nur eine untergeordnete Bedeutung. Die Interessen des Rehabilitanden sind vom Rehabilitationsträger ausreichend zu würdigen.
Rz. 7
Die berechtigten Wünsche können sich sowohl
- auf die eigentliche Teilhabeleistung (Hauptleistung) als auch
- auf die damit verbundenen ergänzenden Leistungen (z. B. Fahr- bzw. Reisekosten, Haushaltshilfe i. S. d. §§ 73, 74)
beziehen.
Rz. 8
Die Gründe, warum Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1) im Zusammenhang mit Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen Wünsche äußern, sind in der Praxis vielfältig. In Betracht kommen z. B.
- religiöse, weltanschauliche und alters- oder geschlechtsspezifische Bedürfnisse (z. B. bei der Versorgung mi...