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Schell, SGB IX § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsbe ... / 2.2 Wahlrecht (Abs. 2 Satz 1 und 2)

Siegfried Wurm
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Rz. 22

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 hat der Rehabilitand im Zusammenhang mit Teilhabeleistungen die Möglichkeit, die Umwandlung von einer Sach- in eine Geldleistung zu wählen. Voraussetzung für die Umwandlung ist,

  • dass der Leistungsberechtigte bei dem Rehabilitationsträger ausdrücklich einen Antrag auf die Umwandlung der Sachleistung stellt,
  • dass die Teilhabeleistung nicht in einer (ambulanten/vollstationären/teilstationären oder tagesklinischen) Rehabilitationseinrichtung ausgeführt wird

    (Hinweis: Zu den Rehabilitationseinrichtungen in diesem Sinne zählen in Anlehnung an § 36 Einrichtungen, in denen Rehabilitanden ambulant oder stationär therapiert werden, Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke und Werkstätten für Menschen mit Behinderung), und

  • dass die vom Leistungsberechtigten in Anspruch genommene Leistung voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden kann.

Macht der Rehabilitand von seinem Wahlrecht Gebrauch und liegen die im letzten Satz aufgeführten Voraussetzungen für ein Wahlrecht vor, hat der Rehabilitationsträger dieses zu akzeptieren. In der Regel wird dann die Geldleistung als zweckgebundene Kostenerstattung für die vom Rehabilitanden beschaffte Sachleistung erbracht. Der Rehabilitand kann nicht verlangen, dass er das Geld vor der Inanspruchnahme der Teilhabeleistung bzw. vor Bezahlung der durch ihn zu begleichenden Rechnung erhält (Anmerkung: Diese Möglichkeit besteht aber im Rahmen eines "Persönlichen Budgets" i. S. d. § 29, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 29 erfüllt sind).

Nach erfolgtem Wahlrecht kann sich der Rehabilitand den Leistungsanbieter selbst aussuchen. Gegenüber dem Leistungsanbieter/-erbringer tritt er dann als Auftraggeber auf und haftet für die Vergütung der erbrachten Leistungen nach d...

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