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Schell, SGB IX § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Ki ... / 2.5.6 Selbstgewählte Ersatzkraft von einem karitativen Verband oder von sonstigen Dienstleistern

Siegfried Wurm
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Rz. 33

Hat sich der Rehabilitand nach Einbindung des Rehabilitationsträgers (vgl. Rz. 37) als Ersatzkraft nicht eine Privatperson, sondern eine qualifizierte Fachkraft von einem karitativen Verband oder einer vergleichbaren Einrichtung/Institution als Haushaltshilfe beschafft, sind die hierdurch anfallenden notwendigen Kosten auch dann zu erstatten, wenn sie im Einzelfall die unter Rz. 29 genannten Höchstbeträge übersteigen (BSG, Urteil v. 23.4.1980, 4 RJ 11/79). Weil die "Unternehmen" unter finanziellen Gesichtspunkten auf Gewinn ausgerichtet sind, ist es nicht verwunderlich, dass der Höchstvergütungssatz, der für den Einsatz von nichtprofessionellen Einsatzkräften gilt, in diesen Fällen nicht angewandt werden kann. Betragen die Kosten nicht mehr als das ortsübliche Arbeitsentgelt eines Leistungserbringers nach § 132 SGB V, darf der Rehabilitationsträger keine Einwände bezüglich der Höhe der Kosten erheben – und zwar auch dann nicht, wenn der Rehabilitand zunächst die Stellung einer qualifizierten Ersatzkraft als Naturalleistung abgelehnt und die Kostenerstattung gewählt hat (vgl. auch Schreiben des Bundesamtes für Soziale Sicherung v. 4.2.2021 an die bundesunmittelbaren Krankenkassen, Az. 211-5152.5-2875/2016; Fundstelle: Rz. 52). Vereinbart der Rehabilitand ohne nachvollziehbaren Grund mit dem Unternehmen einen Preis, der über dem liegt, den der Rehabilitationsträger im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen (§ 36) zu zahlen hätte, bleibt er mit den Mehrkosten belastet.

Als professionelle Ersatzkräfte kommen z. B. geeignete Beschäftigte von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Sozialverwaltungen, von Familienpflegestationen oder von Dorfhelferinnenstationen in Betracht. Als Ersatzkraft in diesem Sinne gelten allerdings auch freiberuflich tätige Einzelpersonen u...

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