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Schell, SGB IX § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds / 1 Allgemeines

Siegfried Wurm
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Rz. 2

Gemäß § 65 haben

  • die Träger der Rentenversicherung sowohl während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff. SGB IX i. V. m. § 20 und 21 SGB VI) als auch während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.) sowie
  • die Träger der Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch) während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.)

Übergangsgeld zu zahlen.

Ob und unter welchen Voraussetzungen Übergangsgeld vom jeweiligen Rehabilitationsträger zu zahlen ist, ergibt sich gemäß § 7 Abs. 1 aus den speziellen Vorschriften – also aus § 21 SGB VI für die Rentenversicherung, §§ 50 ff. SGB VII für die Unfallversicherung, § 119 SGB III für die Arbeitslosenversicherung und bis 31.12.2023 aus § 26a BVG für die Kriegsopferversorgung bzw. ab 1.1.2024 aus § 64 SGB XIV.

Die Berechnung der anderen Entgeltersatzleistungen wie

  • das Krankengeld der Krankenversicherung (§§ 47 SGB V),
  • das Verletztengeld der Unfallversicherung (§§ 45 ff. SGB VII) oder
  • das Versorgungskrankengeld im Rahmen der Kriegsopferversorgung (§ 16 BVG; ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des § 47 SGB IX)

werden von § 66 nicht tangiert. Sie richten sich individuell nach den trägerspezifischen Vorschriften.

 

Rz. 3

§ 66 bestimmt einheitlich die Höhe des Übergangsgelds für den Personenkreis, dessen Übergangsgeld sich nach dem Arbeitsentgelt oder -einkommen (§§ 14, 15 SGB IV) richtet. Die Höhe des Übergangsgeldes für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II ist dagegen in anderen Vorschriften geregelt (z. B. § 21 Abs. 4 SGB VI bei Leistungen des Rentenversicherungsträgers zur medizinischen Rehabilitation, bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: § 68 SGB IX).

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