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Schell, SGB IX § 64 Ergänzende Leistungen / 2.4 Funktionstraining (Abs. 1 Nr. 4)

Siegfried Wurm
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2.4.1 Überblick

 

Rz. 56

Die Rehabilitationsträger (Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsträger, Träger der Sozialen Entschädigung, Träger der Soldatenentschädigung) übernehmen die Kosten des Funktionstrainings für Menschen mit Behinderung und diejenigen, die von einer Behinderung bedroht sind (vgl. § 2), als ergänzende Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX. Frühere Soldaten können die Leistungen des Funktionstrainings wegen ihrer Wehrdienstschädigungen im Auftrag der Bundeswehrverwaltung von der "Unfallversicherung Bund und Bahn" (UVB) beanspruchen.

Das Funktionstraining ist ein für diese Zielgruppe entwickeltes Bewegungstraining in Form von krankengymnastischen/ergotherapeutischen Übungen in der Gruppe. Es dient der Verbesserung der körperlichen Strukturen (Muskeln, Gelenke usw.) und damit der Beseitigung von Bewegungs-/Funktions- oder Fähigkeitsstörungen des Anspruchsberechtigten. Es soll bei Bedarf ergänzend zu den medizinischen Leistungen, zu denen auch die Heilmittel i. S. d. § 32 SGB V zählen, eingesetzt werden und dient in der Akutphase einer zu behandelnden Krankheit nicht als Ersatz für die Krankengymnastik und die Physiotherapie (obwohl es in der täglichen Praxis aufgrund der geltenden Richtgrößen, d. h. praxisinterne definierte Höchstverordnungsmengen in der Krankenversicherung, oft genug als Ersatz für Heilmittel verordnet wird).

Das Funktionstraining kann auch präventiv

  • zur Vermeidung von drohenden Behinderungen (z. B. bei chronisch kranken Menschen) oder
  • zur Vermeidung einer Verschlimmerung einer bereits bestehenden Behinderung

eingesetzt werden.

 

Rz. 57

Die Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsträger sowie die Träger der Sozialen Entschädigung und Soldatenentschädigung erbringen Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach § 43 SGB V, § 28 SGB VI, § 39 SGB VII, §...

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