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Schell, SGB IX § 44 Stufenweise Wiedereingliederung / 2.7.1 Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung

Siegfried Wurm
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Rz. 46

Zur Ermöglichung einer verwaltungspraktikablen Zuständigkeitsabgrenzung haben die Träger der Renten- und Krankenversicherung eine "Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 i. V. m. § 51 Abs. 5 SGB IX" (ab 1.1.2018: § 44 i. V. m. § 71 Abs. 5) geschlossen. Die Vereinbarung (vgl. Rz. 55) trat am 1.9.2011 in Kraft. Sie gilt für die Fälle, in denen der Versicherte nach dem 31.8.2011 arbeitsunfähig aus der ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitation entlassen wird und ist von den beteiligten Rehabilitationsträgern in jedem Jahr auf Ihre Praktikabilität zu prüfen. Bis zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Kommentierung ist sie unverändert. Hieraus ergibt sich folgendes Verfahren:

2.7.1.1 Einleitungs- und Durchführungsverfahren

 

Rz. 47

Der behandelnde Arzt der Rehabilitationseinrichtung hat gemäß der Vereinbarung (Rz. 55 ff.) spätestens am letzten Tag der durch den Rentenversicherungsträger durchgeführten ambulanten oder stationären Rehabilitationsleistung zu prüfen, ob sich für den Versicherten eine stufenweise Wiedereingliederung eignet. Die Gesamtdauer der Maßnahme, die täglich zumutbare Arbeitszeit sowie die Abfolge und Dauer der einzelnen Stufen (Intervalle) werden vom Arzt der Rehabilitationseinrichtung in einem Wiedereingliederungsplan festgelegt. Wurde die ambulante oder stationäre Rehabilitationsleistung zulasten des Rentenversicherungsträgers durchgeführt, erfolgt meist die Anzeige der stufenweisen Wiedereingliederung über den speziellen Stufenplan des Rentenversicherungsträgers (Formvordruck G0834).

Das bedeutet gleichzeitig, dass die Rehabilitationseinrichtung bereits während der eigentlichen Rehabilitationsleistung die notwendigen Arbeiten (u. a. Einholung der Zustimmung des Versicherten und des Arbeitgebers nach Aufstellung eines Stufenplans; vgl. ...

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