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Schell, SGB IX § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft und ist seitdem unverändert.

Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 19. Gegenüber dem heutigen § 36 unterschied sich jedoch der Wortlaut des § 19 a. F. an mehreren Stellen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift verpflichtet alle Rehabilitationsträger, für ein qualitativ und quantitativ ausreichendes, bedarfsorientiertes Angebot an Rehabilitationseinrichtungen und -diensten zu sorgen. Ziel ist eine indikationsspezifisch hochwertige, möglichst wohnortnahe und vor allem bedarfsgerechte Versorgung des Rehabilitanden, damit dieser (wieder) zügig seine Teilhabeziele i. S. d. § 4 erreicht.

Bei den in § 36 genannten Einrichtungen und Diensten (Rz. 7 f.) kann es sich

  • um eigene Einrichtungen und Dienste der Rehabilitationsträger ("Eigeneinrichtungen") oder
  • um sog. Vertragseinrichtungen/Vertrags-Rehabilitationsdienste handeln.

Die in § 36 geforderte Vielfalt bei den Einrichtungen und Diensten zwingt die Rehabilitationsträger, dafür zu sorgen, dass für die Leistungen zur Teilhabe ausreichend Einrichtungen/Dienste zur Verfügung stehen, die Leistungen – je nach den Erfordernissen im Einzelfall – stationär, ambulant oder mobil erbringen.

 

Rz. 3

Mit § 36 hat der Gesetzgeber im Bereich der Rehabilitations-/Teilhabeleistungen wesentliche Aufgaben zum Aufbau und zur Sicherung einer ausreichenden Versorgungsstruktur auf die Rehabilitationsträger übertragen. Das Wort "ausreichend" ist dabei nicht als Schulnote, sondern als "passgenau" und "ohne nennenswerte Engpässe" zu verstehen.

Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund des am 13.12.2006 geschlossenen Übereinkommens der Ve...

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