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Schell, SGB IX § 233 Erstattungsverfahren / 2 Rechtspraxis

Dr. jur. Hanno Binkert
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2.1 Antragstellung

 

Rz. 2

Voraussetzung für die Erstattung der Fahrgeldausfälle an Unternehmer, die öffentlichen Personennahverkehr oder Fernverkehr betreiben, ist ein an die in Abs. 1 Satz 3 genannten Stellen zu richtender Antrag. Dieser ist an eine Frist gebunden, er ist nämlich innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist die bis dahin bestimmte Frist bis zum 31. Dezember für das vergangene Jahr erweitert worden. Die Änderung geht auf ein Anliegen der Länder im Bundesrat zurück. Die Länder hatten zum Ausdruck gebracht, durch die Veränderungen in der ÖPNV-Landschaft werde das bestehende Gesetz nicht mehr der Realität hinsichtlich des Erstattungsverfahrens gerecht. Seit der Bildung von Verkehrsverbünden sei die geltende Frist von den Verkehrsunternehmen immer schwerer oder gar nicht einzuhalten. Die Länder schlugen vor, die Frist um ein Jahr auf 2 Jahre zu verlängern (vgl. im Einzelnen Stellungnahme des Bundesrates v. 23.9.2016, BR-Drs. 428/16, Beschluss, zu Art. 1 § 233 in der zum 1.1.2018 in Kraft tretenden Fassung). Die Bundesregierung teilte in ihrer Gegenäußerung die Einschätzung des Bundesrates. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde mit Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen die Frist auf 3 Jahre verlängert. Zur Begründung wurde auf eine Stellungnahme der Deutschen Bahn AG in einem Prüfungsverfahren des Bundesrechnungshofes verwiesen, auch eine Frist von 2 Jahren sei zu kurz (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 18/10523, zu Art. 1 § 233 und Art. 2 Nr. 13). Der Deutsche Bundestag stimmte der Änderung in seiner Sitzung am 1.12.2016 ...

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