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Schell, SGB IX § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde Abs. 4 Satz 2 mit Wirkung zum 1.5.2004 geändert.

Durch Art. 8 Nr. 4, Art. 32 Abs. 6 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurden Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert.

Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 mit Wirkung zum 12.12.2006 geändert.

Durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 Abs. 1 geändert und ein neuer Abs. 6 angefügt (Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und b des Gesetzes v. 8.12.2012).

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S 3234) wurden mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 2 und 4 geändert.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 148 zu § 231. Mit Art. 23 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde eine bei der Verschiebung der Paragrafen des Schwerbehindertenrechts in § 231 Abs. 4 Satz 3 fehlerhaft aus der Vorgängervorschrift übernommene Formel zur Berechnung des Prozentsatzes redaktionell richtiggestellt. Im Übrigen entspricht § 231 dem bisherigen § 148 mit den sich aus Art. 2 BTHG ergebenden Änderungen.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr und die Berechnung der Ersta...

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  (1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern oder den Nahverkehrsorganisationen im Sinne des § 233 Absatz 2 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.  (2) 1Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses ...

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