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Schell, SGB IX § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im ... / 2.4.4 Zählung der Wertmarken

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 19

Die Wertmarken werden nicht stets voll gezählt, sondern entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer. Unentgeltliche Wertmarken werden stets für die Dauer eines Jahres ausgegeben, entgeltliche Wertmarken wahlweise für die Dauer eines Jahres oder eines halben Jahres. Für die Dauer eines Jahres ausgegebene Wertmarken werden daher voll, für die Dauer eines halben Jahres ausgegebene Wertmarken zur Hälfte berechnet. Durch Art. 2 Nr. 14 Buchst. b des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S 3234) wurde der 2. Halbsatz in Abs. 4 Nr. 1 neu gefasst. Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Änderung zu der durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches v. 6.12.2012 (BGBl. I S. 2480) erfolgten Erstattung von Fahrgeldausfällen im öffentlichen Personennahverkehr.

Mit diesem Gesetz wurde § 145 Abs. 1 Satz 4 neu gefasst und mit der Neufassung Satz 8 eingefügt. In dieser Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 bestimmt, dass in dem Fall, in dem die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werde, auf Antrag zur Hälfte der Gebühr erstattet werde. Damit schied mit Wirkung zum 1.1.2013 eine Erstattung auch für einzelne Monate (1/12 des Jahresbetrages) aus. Dem folgt nun die Regelung in § 231 Abs. 2 Nr. 1.

 

Rz. 20

Mit der Neufassung werden nun Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr, die vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgeben werden, zur Hälfte gezählt.

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