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Schell, SGB IX § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruc ... / 2.2.2.1 Kostenpflichtige Wertmarke

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 10

Die Wertmarke wird grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl. Abs. 4 Satz 1) nur gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 104,00 EUR (ab 1.1.2025) für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder 53,00 EUR (ab 1.1.2025) für eine Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr ausgegeben. Dieser Betrag kann als eine Eigenbeteiligung des schwerbehinderten Menschen bezeichnet werden, sodass – jedenfalls für den Personenkreis, der von der Ausnahme des Abs. 4 Satz 1 nicht erfasst ist – der Begriff der unentgeltlichen Beförderung missverständlich ist.

2.2.2.1.1 Dynamisierung des Betrages der Eigenbeteiligung (Abs. 2 Satz 2 bis 5)

 

Rz. 11

Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurde in den neuen Sätzen 4 bis 7 in § 145 (ab 1.1.2018 Abs. 2 Satz 2 bis 5) wurde zum 1.1.2013 eine Dynamisierung der Höhe der Eigenbeteiligung entsprechend der Lohnentwicklung eingeführt. Mit der Verweisung auf § 160 Abs. 3 wird auf das Verfahren hingewiesen, mit dem bereits die Ausgleichsabgabe dynamisiert wird. Maßgebender Bezugspunkt auch für die Erhöhung der Beträge der Eigenbeteiligung ist damit die Entwicklung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV in den alten Bundesländern. Ist diese seit dem 1.1.2013, der letzten Erhöhung der Eigenbeteiligung, um mindestens 10 % angestiegen, ist die Eigenbeteiligung entsprechend zu erhöhen.

Satz 3 trifft eine Regelung, die in Anbetracht der individuellen Gültigkeitsdauer einer Wertmarke erforderlich war. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nicht nach dem Kalenderjahr. Die Regelung, dass der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der Ausgabe der danach nachfolgenden Wertmarke zu entrichten ist, liegt im Interesse der Nutzer und ist auch eine praktikable Verwaltungslösung.

Satz 4 regelt eine von § 160 Abs. 3 Satz 4 abweichende Aufrundungsbestimmung. Die Aufrundung erfolgt nicht wie dort auf den nächsten durch ...

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