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Schell, SGB IX § 227 Verordnungsermächtigungen / 2 Rechtspraxis

Dr. jur. Hanno Binkert
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2.1 Ermächtigung zum Erlass einer Werkstättenverordnung

 

Rz. 2

Abs. 1 hat in erweiterter Form die früher in § 57 Abs. 2 SchwbG enthaltene Ermächtigungsvorschrift übernommen, weitere genannte Einzelheiten zu den Vorschriften der §§ 219 bis 221 durch Verordnung zu regeln.

 

Rz. 3

Die auf der Grundlage der seinerzeitigen Ermächtigungsvorschrift des Schwerbehindertengesetzes erlassene Verordnung ist die Werkstättenverordnung v. 13.8.1980 (BGBl. I S. 1365), sie ist seitdem mehrfach geändert worden. Zu erwähnen sind wesentliche Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) und durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394). Zuletzt wurde die Werkstättenverordnung durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606), durch Art. 8 des Gesetzes v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) sowie durch Art. 18 Abs. 2 des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) geändert. Mit dieser Änderung ist in § 14 der Werkstättenverordnung die Mitbestimmung und die Einführung des Amtes von Frauenbeauftragten als weitere fachliche Anforderung an die Werkstätten für behinderte Menschen bestimmt worden.

 

Rz. 4

Der Begriff "Werkstatt für behinderte Menschen" ist in § 219 abschließend definiert, weitere, ergänzende Regelungen trifft die Werkstättenverordnung nicht.

 

Rz. 5

Die Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen sind ebenfalls in § 219 bestimmt, die Werkstättenverordnung konkretisiert diese in den Vorschriften über die Durchführung des Eingangsverfahrens, die Maßnahmen im Berufsbildungsbereich sowie die Beschäftigung im Arbeitsbereich (§§ 3 bis 5 Werkstättenverordnung).

 

Rz. 6

Die Aufnahmevoraussetzungen sind in § 219 Abs. 2 und § 220 geregelt. Die Werkstatt hat nach dem in § 1 Werkstätt...

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