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Schell, SGB IX § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt b ... / 2.2.3 Arbeitsentgelt bei Teilzeitbeschäftigung

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 14

Die wöchentliche Arbeitszeit in den Werkstätten für behinderte Menschen beträgt wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich. Dies ist in § 6 Abs. 1 WVO als fachliche Anforderung an die Werkstätten für behinderte Menschen formuliert. Diese Anforderung gilt sowohl für die Maßnahmen der beruflichen Bildung im Berufsbildungsbereich (§ 57) als auch für die Beschäftigung im Arbeitsbereich (§ 58).

§ 6 Abs. 2 WVO bestimmt, dass einzelnen behinderten Menschen eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermöglichen ist und nennt hierfür zwei Fälle: wenn es wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Erfüllung des Erziehungsauftrages notwendig erscheint. Ein Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung kann aber nicht allein auf diese zwei Gründe beschränkt werden. Auch in den Werkstätten kann eine Teilzeitbeschäftigung auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gestützt werden. Dies ergibt sich aus der Rechtsstellung der Werkstattbeschäftigten, da auf deren arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis arbeitsrechtliche Grundsätze und Vorschriften über Arbeitszeit anwendbar sind. Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

Im Allgemeinen wird eine Teilzeitbeschäftigung in der Beschäftigung im Arbeitsbereich eine Rolle spielen. Da die Vorschrift des § 6 Abs. 1 WVO aber auch den Berufsbildungsbereich nennt, können die in § 6 Abs. 2 WVO genannten Gründe auch im Berufsbildungsbereich für einen Anspruch auf eine Maßnahme der beruflichen Bildung eingefordert werden. Hier muss aber eingehend geprüft werden, ob die Maßnahme der beruflichen Bildung auch bei einer Teilnahme in Teilzeit in der festgelegten Zeit von 24 Monaten durchgeführt, das Maßnahmeziel als...

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