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Schell, SGB IX § 216 Aufgaben

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.8.2016 ein Satz 2 angefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 133 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 216. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 133 mit den Änderungen, die entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD "Integrationsbetriebe fördern – Neue Chancen für schwerbehinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt eröffnen" (BT-Drs. 18/5377) v. 2.7.2015 erfolgt sind. Dieser Beschluss wurde in dem Gesetzgebungsverfahren zum 9. SGB II-Änderungsgesetz v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) zum 1.8.2016 umgesetzt. Im Übrigen wurde in der neuen Fassung die in § 215 erfolgte Umbenennung der Integrationsprojekte in Inklusionsbetriebe übernommen.

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde zum 14.6.2023 Satz 1 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift benennt die Aufgaben von Inklusionsbetrieben.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufgaben

 

Rz. 2

Nach dieser Vorschrift ist es Aufgabe der Inklusionsbetriebe, der in § 215 Abs. 1 genannten Zielgruppe Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung anzubieten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.4.2007, 12 B 255/07; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.1.2005, 12 B 1592/05). Darüber hinaus können in Einzelfällen auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Möglichkeiten zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieb...

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 216 Aufgaben
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1Die Inklusionsbetriebe bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme ...

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