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Schell, SGB IX § 215 Begriff und Personenkreis / 2.1 Begriff

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 5

Abs. 1 Satz 1 definiert Inklusionsbetriebe als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen sowie als unternehmensinterne Betriebe oder Abteilungen. Da der Unternehmensbegriff auf öffentliche Arbeitgeber i. S.d. § 154 Abs. 3 nicht zutrifft, bestimmt Satz 1 ergänzend, dass auch von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe oder Abteilungen als Inklusionsbetriebe geführt werden können.

 

Rz. 6

Die Inklusionsbetriebe werden gegenüber schwerbehinderten Menschen tätig, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt trotz Ausschöpfens aller Möglichkeiten auf besondere Schwierigkeiten stößt. Um welche Menschen es sich dabei handelt, ist in Abs. 2 aufgeführt.

 

Rz. 7

Die Formulierung "an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" zeigt, dass es Hauptaufgabe der Inklusionsbetriebe ist, solche schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen. Die Formulierung macht auch deutlich, dass es sich bei den Inklusionsbetrieben nicht um Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (§ 51) handelt, Inklusionsbetriebe sind vielmehr Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes.

 

Rz. 8

Ein besonderes Anerkennungsverfahren wie bei Werkstätten für behinderte Menschen (§ 225) ist bei Inklusionsbetrieben nicht vorgesehen. Ein solches Anerkennungsverfahren war in den Überlegungen zum Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter zunächst vorgesehen, die Bundesagentur für Arbeit sollte für die Anerkennung zuständig sein und im Hinblick auf die gemeinsame Förderzuständigkeit die Anerkennung mit den Integrationsämtern abstimmen. Ein Anerkennungsverfahren wurde jedoch bei den weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs nicht für notwendig gehalten, um Inklusionsbetriebe zu anderen Unternehmen und Betrieben des allgemeinen Arbeitsm...

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